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Wer genießt Steuerbefreiung?
Die für Privatpersonen wesentlichsten Fahrzeug- gruppen, die von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
- Invalidenkraftfahrzeuge
- Elektrofahrzeuge
- Krafträder mit einem Hubraum bis 100 cm³
- Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen hinterlegt sind (mindestens 45 Tage Hinterlegedauer)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen.
Voraussetzungen:
- Abgabenerklärung beim Versicherer abgeben
Der Anspruch auf Steuerbefreiung beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung.
Das dazu erforderliche Formular "Abgabenerklärung" können Sie sich auf dieser Seite downloaden.
- Nachweis der Körperbehinderung zum Beispiel durch einen Ausweis gemäß
§ 29b StVO.
- Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu.
Details dazu entnehmen Sie bitte dem Formular "Abgabenerklärung". § 29b StVO Absatz 4 erster Satz
"Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen....."
Unter Behörde ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemeint (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion).
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