Kfz Steuer - Motorbezogene Versicherungssteuer
Die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer - oft besser bekannt als "Kfz-Steuer" - wurde von den Behörden auf die Versicherungsunternehmen übertragen.
Die Steuersätze betragen für Jahreszahler je Monat:
- bei Krafträdern EUR 0,022
- bei anderen Kraftfahrzeugen, die der Steuer unterliegen, EUR 0,55 je Kilowatt der um 24 KW verringerten Motorleistung, mindestens aber EUR 5,5 EUR -, höchstens EUR 60,-
- dieser Höchstbetrag gilt aber nicht für PKW und Kombi
- für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete PKW und Kombi mit einer inländischen Erstzulassung vor 1987 gibt es weiterhin den Zuschlag von 20%, wenn die vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte nicht erfüllt werden (kein weisses Pickerl).
Bei unterjähriger Zahlung sind Zuschläge zu berechnen:
- Bei halbjährlicher Zahlung 6 %, bei vierteljährlicher Zahlung 8 %, bei monatlicher Zahlung 10 %.
- Der in Euro errechnete Betrag ist kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
Kfz-Steuer Rechner
Wer genießt Steuerbefreiung?
Die für Privatpersonen wesentlichsten Fahrzeuggruppen, die von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
- Invalidenkraftfahrzeuge
- Elektrofahrzeuge
- Krafträder mit einem Hubraum bis 100 cm³
- Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen hinterlegt sind (mindestens 45 Tage Hinterlegedauer)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wegen einer Körperbehinderung
- Abgabenerklärung beim Versicherer abgeben
Der Anspruch auf Steuerbefreiung beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung. Das zur Beantragung erforderliche Formular können Sie auf dieser Seite downloaden. - Nachweis der Körperbehinderung zum Beispiel durch einen Ausweis gemäß
§ 29b StVO. - Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu.
Details dazu entnehmen Sie bitte dem Formular "Abgabenerklärung".
Auszug aus § 29b StVO Absatz 4 erster Satz:
"Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen....."
Unter Behörde ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemeint (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion).
Alle Informationen im Überblick:
Kfz Zulassung
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