Lexikon
Versicherungsbestätigung
Der Fahrzeughalter muss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug nachweisen.
Die Vorlage dieses Nachweises wird als Versicherungsbestätigung bezeichnet und ist für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zwingend erforderlich.
Mindestpauschalversicherungssumme in der Kfz-Haftpflicht
Die gesetzlichen Mindestpauschalversicherungssummen wurden mit 01.01.2012 angehoben.
Die neue Mindestpauschalversicherungssumme beträgt EUR 7.000.000,- (für Personen- und Sachschäden) sowie zuzüglich EUR 70.000,- für bloße Vermögensschäden, innerhalb der Pauschalversicherungssumme stehen jedenfalls EUR 5.800.000.- für Personen- und EUR 1.200.000.- für Sachschäden zur Verfügung.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist zusätzlich zu der vom Versicherungsentgelt zu berechnenden Versicherungssteuer zu entrichten; sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten KFZ und dem Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird, abhängt.
Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Eine unterschiedliche Zahlungsweise von Prämie und motorbezogener Versicherungssteuer ist nicht vorgesehen.
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Nebenpflichten des Versicherungsnehmers (VN) aus dem Versicherungsvertrag und können vom Versicherer (VR) nicht erzwungen werden; sie sind aber eine Voraussetzung für die Erhaltung des Versicherungsschutzes.
Die Erfüllung oder Nichterfüllung von Obliegenheiten liegt im freien Willen des VN und der mitversicherten Personen. Die Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung besteht in der teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des VR. Obliegenheiten dienen der Begrenzung der versicherten Gefahr.
Schadenrückkauf
Der Versicherungsnehmer (VN) kann die vom Versicherer getätigte Entschädigungsleistung bzw. Rückstellung binnen 6 Wochen ab Kenntnis erstatten und damit die Rückreihung in Richtung Malus vermeiden.
Totalschaden
Echter Totalschaden: Das Fahrzeug ist unwiederbringlich verloren (z.B. gestohlen) oder die Reparatur ist unmöglich (Blechpaket).
Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Kosten der Reparatur übersteigen erheblich (ca. 10%) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
Totalschadendefinition nach den Kaskobedingungen von UNIQA: Die Reparaturkosten zuzüglich Wrackwert übersteigen den Wiederbeschaffungswert.
GAP - Deckung
Bei einem Totalschadens oder Diebstahl ersetzt die Kaskoversicherung üblicherweise den Marktwert/Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
Bei fremdfinanzierten KFZ (z.B. Leasing) entstehen aber infolge eines Totalverlustes, eines Totalschadens oder eines wirtschaftlichen Totalschadens noch zusätzliche Kosten. Der Leasingnehmer (Kunde) hat dem Leasinggeber den Auflösungswert aus dem Finanzierungsvertrag zu ersetzen. Damit liegen die Kosten, die dem Kunden tatsächlich entstehen über dem Marktwert des Fahrzeugs.
Die sogenannte GAP-Deckung ersetzt bei vorzeitiger Aufhebung des Leasing-, Mietkauf- oder Mietvertrages infolge eines versicherten Totalverlustes/ Totalschadens auch diese zusätzlichen Kosten, die sich aus der Differenz zwischen dem Abrechnungswert des Leasinggebers und dem Wert des Fahrzeugs ergeben. Die zusätzlichen "Leasingausstiegskosten" können sehr schnell mehrere 1.000 EUR betragen.
Wir empfehlen daher für jedes kredit- oder leasingfinanzierte Fahrzeug den Einschluss der GAP Deckung in ihre UNIQA Kaskoversicherung.
